Abrechnung Glossar · Buchstabe G
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Das Regelwerk, nach dem Ärzte privat abrechnen, mit Gebührensätzen und Steigerungsfaktoren je nach Aufwand.
Privatärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, zahnärztliche nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Jede Leistung hat eine Ziffer und einen Grundbetrag. Dieser Betrag wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert, der Schwierigkeit und Zeitaufwand berücksichtigt.
Üblich ist ein Regelsatz, der ohne Begründung abgerechnet werden darf. Darüber hinaus bis zum Höchstsatz muss der Arzt die Steigerung in der Rechnung schriftlich begründen. Noch höhere Sätze sind nur mit einer vorab unterschriebenen Honorarvereinbarung möglich. Stand: aktuelle Rechtslage – im Einzelfall prüfen.
Für Sie ist entscheidend, bis zu welchem Satz Ihr Tarif erstattet. Gute Tarife leisten bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung, manche sogar darüber hinaus. Einfachere Tarife begrenzen die Erstattung auf den Regelsatz. Dann bleibt bei begründeten Steigerungen ein Eigenanteil. Auch Krankenhauszusatzversicherungen und Zahntarife beziehen sich auf diese Gebührenordnungen.
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