Grundbegriff Glossar · Buchstabe V
Versicherungspflichtgrenze
Die Einkommensgrenze, ab der Angestellte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern dürfen.
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, legt fest, ab welchem Bruttoeinkommen Angestellte nicht mehr zwingend gesetzlich krankenversichert sind. Liegt Ihr regelmäßiges Jahresgehalt darüber, sind Sie versicherungsfrei und können zwischen gesetzlicher Kasse und privater Krankenversicherung wählen.
Maßgeblich ist das vorausschauend geschätzte Entgelt der nächsten zwölf Monate. Dazu zählen Grundgehalt und regelmäßige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nicht aber unregelmäßige Boni oder Überstundenvergütungen. Die Grenze wird jedes Jahr neu festgesetzt und steigt in der Regel mit der Lohnentwicklung.
Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte spielt die Grenze keine Rolle: Sie können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Wichtig für Angestellte ist auch der Rückweg: Sinkt das Einkommen unter die Grenze, etwa durch Teilzeit, tritt grundsätzlich wieder Versicherungspflicht ein. Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Kasse dagegen stark eingeschränkt.
Stand: aktuelle Rechtslage – im Einzelfall prüfen. Den jeweils gültigen Betrag nennen wir Ihnen gern im Gespräch.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.